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Sorgloser Umgang mit Asbest gefährdete Hausbesitzer und Mieter

Im vergangenen Herbst hatte im bayerischen Waldkraiburg die unsachgemäße Reinigung eines asbesthaltigen Eternitdaches für Schlagzeilen gesorgt. Jetzt hat das Amtsgericht Mühldorf den Hausbesitzer und einen Gewerbetreibenden zu Geldstrafen in Höhe von 7000 und 4000 Mark verurteilt.

Ein 51-jähriger Besitzer eines Mietshauses hatte versucht, das Eternitdach zu reinigen, und dabei größere Mengen des im Dach gebundenen Asbest freigesetzt. Erst auf Drängen und Zuruf von Nachbarn hatte der Vermieter von seiner Arbeit gelassen. Der krebserregende Asbeststaub hatte sich im Haus und in der näheren Umgebung abgesetzt. Zur Reinigung musste eine Spezialfirma gerufen worden.

Das Gericht blieb mit seinem Urteil wegen eines fahrlässigen Verstoßes unter dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmaß von 24000 und 8400 Mark. Der zunächst angeklagte Vorsatz war nach Ansicht des Gerichts nicht nachzuweisen. Es warf dem Hausbesitzer jedoch Sorglosigkeit vor. Zudem habe er einen in keiner Weise ausgebildeten Handwerker beschäftigt. Der Gewerbetreibende hätte sich vor der Arbeit über die Dachart erkundigen müssen. Nach Ansicht des Gerichts ist bei der Reinigungsaktion beträchtlicher Schaden entstanden. Allerdings lasse sich nicht beurteilen, inwieweit andere in Mitleidenschaft gezogen worden seien.

Während der Verhandlung waren Schadenssummen von insgesamt 120 000 Mark genannt worden. Der Verteidiger des Hausbesitzers hatte eine geringere Strafzumessung gefordert, da unter anderem erheblicher Eigenschaden und eine massive Selbstgefährdung vorlag. Zudem habe der Angeklagte die Gefahrensituation nicht erkannt. Der Verteidiger des Gewerbetreibenden hatte Freispruch gefordert, da der 47-jährige Mann nicht gesehen habe, was für ein Dach gereinigt werden soll. Der Mann hat einen Reisegewerbeschein, in dem unter anderem das Reinigen von Dächern gestattet ist. Diese Erlaubnis gilt aber nicht für Eternitdächer.

Anmerkung von enius zu Asbestsanierungsarbeiten
Laut Gefahrstoffverordnung müssen Verantwortliche einer Asbestsanierung von schwachgebundenen Produkten sicherstellen, das die Arbeiten entsprechend dem aktuellen Stand von Wissen und Technik durchgeführt werden, um Gesundheitsschäden durch freigesetzte Asbestfasern zu vermeiden. Dazu müssen die entsprechenden Personen die dafür erforderlichen Kenntnisse gemäß TRGS 519 - Anlage 3 nachweisen. Das gilt sowohl für gewerbsmäßig mit Asbestprodukten arbeitende Personen als auch für Privatpersonen.

→ Portal Wohnen
→ Rubrik Schadstoffe/Asbest
→ Rubrik Bauen/Dach+Fassade
 

 

Datum:21. 5. 2001
Quelle:Zet.Net Rosenheim
Autor:bearbeitet von Wieland Welsch, Thomas Nowak

 




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