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Parkettschäden vor Gericht

Parkett als Fußbodenbelag ist überaus beliebt. 23 Millionen Quadratmeter Parkett wurden im vergangenen Jahr in Deutschland verlegt, schätzt der Verband der deutschen Parkettindustrie. So ist es auch nicht verwunderlich, dass Schäden am edlen Boden immer wieder zum Streitpunkt vor Gericht werden:

  • Neben Stöckelschuhen und Zigarettenkippen können auch Tierkrallen dem Holz und seiner Versiegelung zusetzen. Lädt ein Wohnungsbesitzer jedoch einen Bekannten mitsamt Schäferhund zu sich ein, so kann er keinen Schadenersatz geltend machen, wenn der Hund eine Katze sichtet, hinter ihr herhechtet und dabei den Parkettboden verschrammt. Für einen solchen Fall gilt ein stillschweigender Haftungsverzicht gegenüber dem Besucher. (Amtsgericht Gießen, 47 C 1200/00)
     
  • Leer geht auch ein Vermieter aus, der von einem ausziehenden Mieter verlangte, die Kosten für die Erneuerung des durch den Hund des Mieters zerkratzten Parkettbodens zu ersetzen. Der Mieter muss nicht zahlen, wenn Hundehaltung in der Wohnung gestattet war und somit praktisch in die Abnutzung des Parketts eingewilligt wurde. (Amtsgericht Berlin-Köpenick, 8 C 126/98)
     
  • Vielfach ist schon das Verlegen des Parkettbodens ein Streitpunkt vor Gericht. So sind Architekten verpflichtet zu prüfen, ob ein frisch verlegter Estrich vollständig ausgehärtet ist, bevor darauf Parkett verlegt wird. Gibt der Boden wegen einer mangelhaften Kontrolle nach, so muss der Architekt Schadenersatz leisten. (Oberlandesgericht Oldenburg, 2 U 98/99)
     
  • Wird ein Parkettboden verlegt, dessen Kanten bis zu 0,5 Millimeter aufgewölbt sind, kann der Auftraggeber nicht verlangen, dass der gesamte Boden neu hergestellt wird. Es reicht ein Abschleifen und neues Versiegeln - auch wenn dadurch eine "geringere Nutzschicht" verbleibt, die eine Preisminderung zur Folge hat. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 188/96)
     
  • Wird in einem Neubau Parkettboden verlegt, der giftige Stoffe absondert, und ist der Handwerker nicht bereit, den Boden zu erneuern, muss er den Aufwand ersetzen, der durch das Einschalten einer anderen Firma entsteht. (Oberlandesgericht Oldenburg, 2 U 179/98)
     
  • Das Abschleifen und Neuversiegeln von Parkettfußböden gehört zu den Pflichten der Vermieter. Mieter können in Formularmietverträgen nicht dazu herangezogen werden, solche Arbeiten als Schönheitsreparaturen auszuführen. (Landgericht Berlin, 62 S 394/95)
     
  • In einer Wohneigentumsanlage darf ein Eigentümer den Teppich- gegen einen Parkettboden austauschen, auch wenn dadurch der Trittschallschutz verringert wird. Er muss jedoch verhindern, dass seine Kinder durch Trampeln andere Eigentümer unzumutbar stören. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2Z BR 113/93)
     
  • Wer gegen Hausstaubmilben allergisch ist und deshalb in seiner Wohnung den Teppich- gegen einen Parkettboden austauscht, kann den Aufwand dafür nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Der neue Boden erhöht den Wert der Wohnung, und somit liegt keine "Belastung" vor, argumentiert das Gericht. Dies gilt auch, wenn der Wechsel des Bodenbelags auf Vorschlag eines Arztes vorgenommen wurde. (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 3 K 1951/98)
     
  • Wer auf einem Parkettboden ausrutscht (konkreter Fall: Kantine), kann im Regelfall keinen Schadenersatz verlangen – es sei denn, er könne nachweisen, dass der Boden "über das normale Maß hinaus" glatt gewesen sei. (Oberlandesgericht Koblenz, 3 U 865/91)


 

 

Datum:26. 3. 2001
Quelle:Die Welt
Autor:bearbeitet von Wieland Welsch, Thomas Nowak

 




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