Mietminderung bei ungenügender Isolierung gegen schallende Schritte In einem Mehrfamilienhaus muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnungen ausreichend gegen den Schall der Tritte isoliert sind. Bei einer fehler- oder mangelhaften Trittschallisolierung kann der sich gestört fühlende Mieter der Nachbarwohnung die Miete ansonsten um zehn Prozent mindern, berichtet der Deutsche Mieterbund (DMB) in Köln. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 220 C 215/99). Im verhandelten Fall hatte ein Mieter in seiner neu angemieteten Wohnung Laminatfußboden verlegt. Die unterhalb wohnenden Mieter klagten daraufhin über Lärmbeeinträchtigungen, die weit über das normale Maß hinaus gingen. Ursache dafür war eine fehlende beziehungsweise nicht mehr ausreichende Trittschallisolierung. Das Gericht erklärte, dass die aktuellen Anforderungen an den Trittschallschutz nicht erfüllt seien – statt der zulässigen 53 Dezibel seien Lärmbeeinträchtigungen von 59 und 61 Dezibel gemessen worden. Es spiele keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes andere, weniger strenge Anforderungen an den Trittschallschutz gestellt wurden, als dies zum Zeitpunkt des Einbaus der Laminatböden der Fall war. Maßgeblich, so das Amtsgericht Köln, sei vielmehr, dass sich seit Vertragsschluss die herrschenden Schallschutzverhältnisse zum Nachteil der Wohnung des benachbarten Mieters wesentlich verändert hätten. Diese Verschlechterung rechtfertige die Mietminderung um zehn Prozent.
Datum: | 2. 8. 2001 | Quelle: | Anwalt-Suchservice |
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