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Wärmeschutzverordnung WSVO 1995

Aufgrund des Anteils der CO2-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland, der durch das Beheizen des Gebäudebestands verursacht wird (Größenordnung rund 30% der gesamten CO2-Emissionen), wurde der Beschluß gefaßt, durch Erhöhung der wärmetechnischen Anforderungen bei Gebäuden eine Reduktion des CO2-Ausstosses zu erreichen.

Die zur Zeit gültige Wärmeschutzverordnung strebt eine Verringerung des Heizwärmebedarfs im Vergleich zur alten Verordnung um ca. 30 Prozent an. Auch bei baulicher Veränderung am bereits bestehenden Gebäuden sind unter bestimmten Umständen die Vorgaben der neuen Wärmeschutzverordnung einzuhalten.

Die Anforderungsziele der neuen Wärmeschutzverordnung an Gebäude und Gebäudebauteile lassen sich im wesentlichen in folgende Bereiche unterteilen:

  • Neu zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen wie Wohngebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, Schulen usw.
  • Neu zu errichtende Gebäude mit Innentemperaturen von mehr als 12 und weniger als 19 °C wie Betriebsgebäude usw.
  • Bauliche Erweiterungen bestehender Gebäude wie Anbau, Aufstockung oder Ausbau
  • Einbau, Ersatz oder Erneuerung wärmeübertragender Einzelbauteile bestehender Gebäude
  • Besondere Einzelbauteile und Einrichtungen wie Rollladenkästen Flächenheizungen, Lüftungsanlagen usw.

In der Wärmeschutzverordnung sind mehrere Nachweisverfahren für einen ausreichenden Wärmeschutz von Gebäuden beschrieben. Es kann sowohl der Nachweis der Begrenzung des Jahresheizwärmebedarfs (Wärmebilanzverfahren) geführt werden, als auch der vereinfachte Nachweis für kleine Gebäude (Bauteilverfahren). Bei erstmaligem Einbau oder Erneuerung von Außenbauteilen kann ein drittes Verfahren angewandt werden, bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen ein weiteres.

In Rahmen dieses Beitrags sollen nur die beiden ersten, vorherrschenden Varianten ausführlich dargestellt werden, da sie ohnehin einen Großteil der Anwendungsfälle ausmachen: das Wärmebilanzverfahren und das Bauteilverfahren:

Wärmebilanzverfahren
Beim Wärmebilanzverfahren wird von der Wärmeschutzverordnung der maximale Wert des Jahreheizwärmebedarfs vorgegeben. Dabei ist zunächst das Verhältnis von wärmeübertragender Umfassungsfläche A zu eingeschlossenem Bauwerksvolumen V zu bestimmen. Über diesen Verhältniswert kann dann aus Tabellen der maximal zulässige Wert des Jahresheizwärmebedarfs ermittelt werden. Dieser maximal zulässige Jahresheizwärmebedarf darf vom Jahresheizwärmebedarf des zu betrachtenden Gebäudes nicht überschritten werden.

Als Konsequenz hieraus kann unter Einbeziehung der Tabellenwerte folgendes abgeleitet werden:
Ein Wohnhaus höherer Kompaktheit (Verhältnis A/V kleiner Wert) ist energetisch wesentlich günstiger als eines niedrigerer Kompaktheit, da zur Erreichung des gleichen Innenvolumens V eine wesentlich höhere Fläche an Außenbauteilen - und damit ein höherer Dämmstandard - erforderlich ist.
Über den resultierenden Wert „Maximaler volumenbezogener Jahreheizwärmebedarf Q`h,max“, welcher auf das Bauwerksvolumen bezogen ist (bei Gebäuden mit lichten Raumhöhen kleiner als 2,60 Metern oder weniger ist der maximale Wert des Jahres-Heizwärmebedarfs Q``H, max auf die standardisierte Gebäudenutzfläche AN = 0,32 * V zu beziehen), können demnach sowohl auf den zu erwartenden Aufwand für wärmedämmende Einbauten, als auch allgemein auf die Baukosten Rückschlüsse gezogen werden.

Bauteilverfahren
Das vereinfachte Nachweisverfahren nach dem Bauteilverfahren schreibt für jedes Bauteil einen maximalen Wert des Wärmedurchgangskoeffizienten kmax vor.

Relevante Werte für Außenbauteile sind in folgender Tabelle aufgeführt:

Bauteilmax. Wärmedurchgangskoeffizient kmax in W(m2*K)
AußenwändekW < 0,50
Außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Dachfensterkm, F eq < 0,7
Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Decken (einschließlich Dachschrägen), die Räume nach oben und unten gegen die Außenluft abgrenzenkD < 0,22
Kellerdecken, Wände und Decken gegen unbeheizte Räume sowie Decken und Wände, die an das Erdreich grenzenkG < 0,35

Wärmeschutznachweis
Für den Nachweis zur Begrenzung des Jahresheizwärmebedarfs gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Verordnungen. So ist beispielsweise unterschiedlich geregelt, wer den Nachweis der Wärmeschutzverordnung zu führen hat, welche Behörde ihn zu prüfen hat, bzw. in welcher Planungsperiode dieser der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Der Nachweis kann entweder über ein EDV-Programm komfortabel erstellt werden, oder „per Hand“ durch Ausarbeitung entsprechender Berechnungsformblätter, wie sie zum Beispiel in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 der Wärmeschutzverordnung (AVV Wärmebedarfsausweis)“ vom 20.12.1994 enthalten sind.

Wärmebedarfsausweis
Im dem sogenannten „Wärmebedarfsausweis“ werden die Berechnungsergebnisse des Wärmeschutznachweises protokolliert und in knapper Form zusammengefasst. Die äußere Form des Wärmebedarfsausweises richtet sich nach der Vorgabe in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 der Wärmeschutzverordnung“, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 28.12.1994. Der Wärmebedarfsausweis bietet Kaufinteressenten, Mietern und sonstigen Gebäudenutzern die Möglichkeit, sich über die energetische Qualität der Bauausführung zu informieren, weiterhin kann ein Einblick in die zu erwartenden Heizungskosten des Gebäudes, bzw. der Wohnung gewonnen werden.

Folgende Schadstoffe können enthalten sein:

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      Angebrochene Farbdosen:

      Angebrochene Farbdosen sollen nach Gebrauch wieder sorgfältig verschlossen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich keine Haut auf der Farbe bildet, wenn man die Dosen verkehrt herum lagert

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